Die 6 "größten" Fehler bei der Schadenabwicklung
Die Erfahrung unserer täglichen Arbeit als Kfz-Sachverständige zeigt, dass sich ein Teil von euch bei der Schadenabwicklung im Falle eines unverschuldeten Unfalls für eine Vorgehensweise entscheidet, die sich zum eigenen Nachteil entwickeln könnte. Aus diesem Grund möchten wir euch mit den folgenden Punkten für den Umgang mit der Schadenabwicklung sensibilisieren.
1. Gutachter der gegnerischen Versicherung beauftragen
Im Falle eines unverschuldeten Unfalls trägt die Versicherung des Unfallverursachers also die gegnerische Versicherung die Schadenkosten sowie die Kosten für den Gutachter. Der Gutachter der gegnerischen Versicherungsgesellschaft arbeitet mit der Versicherung zusammen, welche wie bereits erwähnt, die Kosten des Schadens zu tragen hat. Demnach wird er die Schadenkosten zu Gunsten der Versicherung möglichst klein zu halten versuchen. Man sollte also immer einen freien und unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragen! Ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen wird es sehr schwierig noch einen Anwalt einzuschalten und euch mit einem Gegengutachten zu eurem Recht zu verhelfen!
2. Verzicht auf einen Anwalt bei der Schadensabwicklung
Die gegnerische Versicherung ist eine Kapitalgesellschaft und wie jedes andere Unternehmen in erster Linie daran interessiert Kosten zu sparen bzw. Gewinne zu erzielen. Das Honorar eines Anwalts wird bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen. Ist bei der Schadensabwicklung kein Anwalt involviert bzw. von euch bevollmächtigt worden, ist dies ein gefundenes Fressen für die Versicherung, um Kürzungen ohne große Gegenwehr vornehmen zu können. Ist dieser Fall dann eingetroffen wird seitens des Kfz-Sachverständigen eine Stellungnahme gefertigt. Oftmals versuchen die Versicherungen allerdings mit der Begründung, dass keine Stellungnahmen angefordert wurden ihre Kürzungen auf diesem Wege durchzusetzen. Im Nachgang einen Anwalt einzuschalten und euer Recht durchzusetzen ist auch in diesem Fall sehr schwierig, zumal der Rechtsanwalt nach dem Streitwert honoriert wird.
3. Nur einen Kostenvoranschlag bei der Versicherung einreichen
Der Geschädigte, der nur einen Kostenvoranschlag einreicht, verzichtet auf die beweissichernde Funktion des Gutachtens und meist auch auf eine Wertminderung, die durch den Unfall in der Regel anfällt. Zudem hat der Geschädigte bei einem Schaden ab 750 € netto (die sogenannte Bagatellgrenze) das Recht ein Gutachten erstellen zu lassen. Oft ist es für den Geschädigten gar nicht sofort erkennbar in welcher Höhe der Schaden ist. Das Gutachten enthält außerdem Daten über den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, die Reparaturdauer, den Nutzungsausfall und eine Beurteilung über die Betriebs- und Verkehrssicherheit.
4. Gegnerische Versicherung die eigene Unsicherheit merken lassen
Ist es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug gekommen und die Polizei ist vor Ort erschienen, um den Unfall aufzunehmen wird euch von der Polizei eine Unfallmitteilung ausgehändigt, auf der Unfallverursacher (01) und Geschädigter (02) eingetragen werden. Der Unfallverursacher zahlt vor Ort ein Verwarngeld (außer bei Bußgeldtatbeständen) und gesteht somit seine Schuld am Unfall ein. Ist die Schuldfrage vor Ort nicht klar wird kein Verwarngeld erhoben und es wird von Seiten der Polizei eine Anzeige zur unklaren Rechtslage gefertigt. Seid ihr also der Geschädigte (02) bei einem Unfall habt ihr das Recht einen Gutachter eurer Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen und solltet eurer Recht ohne Selbstzweifel durchsetzen. Ihr müsst nicht auf eine Zusage der Kostenübernahme der gegnerischen Versicherung warten, das Vorgehen der Schadenabwicklung mit dieser absprechen oder euch wie unter Punkt 1 beschrieben einen Gutachter aufs Auge drücken lassen! Ist die Rechtslage unklar solltet ihr erst recht Gespräche mit der gegnerischen Versicherung unterlassen und einen Anwalt bevollmächtigen. Bemerkt die Versicherung eure Selbstzweifel bekommt ihr schnell einen Vermerk der Teilschuld!
5. Den Gutachter über die Werkstatt beauftragen
Für viele von euch ist der erste Weg nach einem Unfall die Reparaturwerkstatt, um den Schaden feststellen und/oder auch reparieren zu lassen. Von dort wird euch in der Regel ein Gutachter vermittelt, der allerdings in erster Linie für die Werkstatt arbeitet. Verdient die Werkstatt beispielsweise an einer Tür-Reparatur mehr als an einer Tür-Erneuerung wird der Gutachter dies auch so in seinem Gutachten kalkulieren und ihr erhaltet anstelle einer notwendigen Erneuerung nur eine Instandsetzung! Den meisten fällt dieser Umstand gar nicht auf. Man sollte demnach auch in diesem Fall immer einen freien und unabhängigen Gutachter mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragen. Dies ist euer Recht, auch wenn ihr den Wagen nach einem Unfall in die Reparaturwerkstatt bringt und auch dort reparieren lassen möchtet.
6. Leasingfahrzeug
Bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Leasingfahrzeug müsst ihr den Leasinggeber und somit Eigentümer des Fahrzeuges informieren. Die weitere Vorgehensweise ist abhängig von dem jeweiligen Leasingvertrag. In der Regel kümmern sich Leasinggeber nur um Totalschäden und überlassen dem Leasingnehmer bzw. Halter des Fahrzeuges die Abwicklung aller anderen Schäden. Dies beinhaltet auch die Wahl des Gutachters und der Reparaturwerkstatt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die anfallende Wertminderung dem Leasinggeber zusteht.