FAQ

01.

Wer trägt die Kosten für den Kfz-Sachverständigen?

Beim Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers die anfallenden Kosten für den Kfz-Sachverständigen, den Sie als Geschädigter frei wählen können. Hierbei gilt jedoch, dass die Kosten für ein Gutachten erst ab einer Schadenhöhe von 750 Euro gezahlt werden. Sollte Ihr Schaden darunter liegen, erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag, der ebenfalls von der Versicherung getragen wird. Siehe Abschnitt Vergütung

02.

Wozu benötigt man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?

Einen Kfz-Sachverständigen benötigt man in erster Linie zur Schadenfeststellung nach einem Verkehrsunfall oder zur Beweissicherung insbesondere bei einem strittigem Unfallhergang. Des Weiteren für eine Fahrzeugbewertung, einen Gebrauchtwagenkauf, zur Erstellung eines Wertgutachtens oder bei Unfallrekonstruktionen.

03.

Wie erkenne ich einen seriösen Sachverständigen?

Die Bezeichnung Kfz-Sachverständiger oder Kfz-Gutachter sind gesetzlich nicht geschützt, so dass sich im Grunde jede Person als Kfz-Sachverständiger bezeichnen kann. Es gibt jedoch rechtliche Begriffe und Anhaltspunkte, um einen seriösen Kfz-Sachverständigen zu finden. Qualifizierte Kfz-Sachverständige sollten über eine fundierte technische und rechtliche Vorbildung verfügen, einen Abschluss als Meister, Techniker oder Ingenieur in einem Fachgebiet der Kfz-Technik haben. Darüber hinaus sollten auch ein überdurchschnittliches Wissen und entsprechende Erfahrung vorhanden sein.

04.

Kostenvoranschlag oder Schadengutachten?

Der Geschädigte, der nur einen Kostenvoranschlag einreicht, verzichtet auf die beweissichernde Funktion des Gutachtens und meist auch auf eine Wertminderung, die durch einen Unfall in der Regel anfällt.

05.

Reicht es nicht, wenn die gegnerische Versicherung einen Gutachter beauftragt?

Der Geschädigte, ist immer besser beraten, wenn er einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragt. So ist sichergestellt, dass neben dem eigentlichen Unfallschaden auch Wertminderung und Nutzungsausfall richtig berechnet werden. Der Kfz-Sachverständige der gegnerischen Versicherungsgesellschaft, arbeitet schließlich mit der Versicherung zusammen, welche die Kosten des Schadens zu tragen hat.

06.

Wofür brauche ich eine Reparaturbestätigung?

Solltet Ihr euer Fahrzeug in Eigenregie repariert haben, so habt Ihr die Möglichkeit die Reparatur eures Fahrzeuges mithilfe einer Reparaturbestätigung bestätigen zu lassen.

Sie dient vor allem, den sogenannten Nutzungsausfall geltend zu machen. Das heißt, wenn man für die Reparaturdauer keinen Leihwagen in Anspruch genommen hat, kann man für die Dauer der Reparatur eine Geldentschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Reparaturdauer und den Tagessätzen. Die Tagessätze werden aus Tabellen entnommen und sind abhängig vom Fahrzeugtyp, Fahrzeugmodell und dem Fahrzeugalter.

z. B. Nutzungsausfallgruppe H, Tagessatz 55,00 €/Tag und Reparaturdauer von 3 Tagen ergibt somit eine zusätzliche Entschädigung von 165,00 €.

Begrifflichkeiten

  • Wertminderung: Die Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, da bei einem späteren Fahrzeugverkauf das Fahrzeug mit reparierten Vorschaden im Vergleich zu einem unfallfreien identischen Fahrzeug einen niedrigeren Verkaufserlös erzielt.
  • Nutzungsausfall: Anspruch auf eine Geldentschädigung für den Fall, dass kein Ersatzwagen in Anspruch genommen wird.
  • Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert (vor dem Unfall), den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Autohändler zahlen muss.
  • Restwert: Der vom Sachverständigen ermittelte Fahrzeugwert am regionalen Fahrzeugmarkt unter Berücksichtigung der vorhandenen Schäden.
  • Fiktive Abrechnung: Der Geschädigte hat die Wahl zwischen der Instandsetzung des Fahrzeuges oder der Auszahlung der ermittelten netto Reparaturkosten (fiktive Abrechnung).